Das Völkerrecht spielt heute eine große und wachsende Rolle bei der Entscheidungsfindung multinationaler Unternehmen in Bezug auf ihre Investitionen weltweit. Völkerrechtsbezogene Streitigkeiten zwischen Investoren und Staaten haben an Komplexität und Bedeutung zugenommen.

 

Das traditionelle Paradigma des Völkerrechts: Staaten vs. Staaten

Traditionell befasst sich das Völkerrecht mit den gegenseitigen Rechten und Pflichten der Staaten untereinander.

  • Eine wichtige Quelle des Völkerrechts sind daher Konventionen (auch als Verträge bezeichnet) zwischen Staaten (bilaterale Abkommen zwischen zwei Staaten; multilaterale Übereinkommen zwischen mehr als zwei Staaten)./li>
  • Darüber hinaus werden seit Jahrhunderten bestimmte elementare Rechtssätze als Teil des Völkerrechts angesehen, auch wenn es keinen schriftlichen Vertrag diesbezüglich gibt. Dieser Teil des Völkerrechts wird als Völkergewohnheitsrecht bezeichnet. Die Existenz des Völkergewohnheitsrechts ist unbestritten (und wird z.B. auch in Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe b der Satzung des Internationalen Gerichtshofs sowie in Art. 25 des deutschen Grundgesetzes erwähnt). Aber ob eine bestimmte Regel tatsächlich Teil des Völkerrechts ist, kann auch im internationalen Wirtschaftsrecht stark umstritten sein. In Deutschland stellt Art. 100 Abs. 2 des Grundgesetzes ein so genanntes Verifizierungsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht für solche Fragen zur Verfügung.

Entwicklung des Völkerrechts

Das staatszentrierte Konzept des Völkerrechts wurde im Laufe der Zeit zunehmend in Frage gestellt. Dieser Prozess begann schleichend.

  • 1815 wurde die weltweit erste zwischenstaatliche Organisation, die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt (ZKR), gegründet. Seitdem und vor allem infolge des Wiederaufbaus nach dem Zweiten Weltkrieg sind zahlreiche zwischenstaatliche Organisationen entstanden. Zwischenstaatliche Organisationen arbeiten in einem spezifischen rechtlichen Umfeld, das weitgehend unabhängig von der Rechtsordnung der Nationalstaaten ist. Was die Europäischen Gemeinschaften (jetzt die Europäische Union) betrifft, so ist sie im supranationalen Recht verwurzelt, das sich wiederum von den traditionellen nationalstaatlichen Paradigmen einerseits und dem Recht der klassischen zwischenstaatlichen Organisationen andererseits unterscheidet.
  • Nach dem Zweiten Weltkrieg ist das Individuum als Akteur und Rechtssubjekt im Völkerrecht in Erscheinung getreten, wie unter anderem die Europäische Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) von 1950 und die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 belegen.
  • Im Zuge der Globalisierung haben sich die internationalen Wirtschaftsbeziehungen intensiviert, auch zwischen den Industrieländern und den Schwellen- und Entwicklungsländern. Um deutsche ausländische Direktinvestitionen in Pakistan zu erleichtern, wurde 1957 der weltweit erste bilaterale Investitionsvertrag geschlossen, der ein Schiedsverfahren zwischen Investoren und dem Gastland vorsieht. Heute gibt es mehr als 2700 BITs. Das Völkerrecht des 21. Jahrhunderts wird auch vom Case-Law der internationalen Investitionsschiedsgerichtsbarkeit mitgeprägt.

 

Verhältnis zwischen Völkerrecht und innerstaatlichem Recht

Auf die Frage, wie das Verhältnis von Völkerrecht einerseits und innerstaatlichem Recht andererseits zu charakterisieren ist, gibt es keine klare Antwort.

    • Einige Länder haben den so genannten „monistischen Ansatz“ gewählt, bei dem es nur eine Rechtsordnung gibt, der sowohl das Völkerrecht als auch das nationale Recht angehören. Die Parteien werden sich dann grundsätzlich ohne große Schwierigkeiten auf das Völkerrecht vor nationalen Gerichten berufen können (wobei die Frage, ob ein bestimmter Vertrag individualschützende und hinreichend bestimmte, „self-executing“ Rechte verleiht, immer Gegenstand einer Einzelfallprüfung bleibt).
    • Andere Länder wenden den sogenannten „dualistischen Ansatz“ an, bei dem Völkerrecht und innerstaatliches Recht zwei unterschiedliche Rechtsordnungen sind. In Ermangelung einer nationalen Gesetzgebung, die einen internationalen Vertrag in nationales Recht transformiert, verleiht ein Vertrag Einzelpersonen oder Unternehmen keine einklagbaren Rechte. Dabei können bestimmte zwingende Grundsätze des Völkerrechts unabhängig von der Transformation, je nach Land und/oder Fragestellung gelten.

RELEVANTE ERFAHRUNGEN DER RECHTSANWÄLTE VON BODENHEIMER

Axel Benjamin Herzberg und Dr Rouven F Bodenheimer beraten Investoren und Regierungen regelmäßig in Fragen des internationalen Investitionsrechts. Herr Herzberg hat auch eine Reihe von ISDS-Fällen als Stellvertretender Referent im Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris bearbeitet.

Dr Ewelina Kragiel hat eine Reihe von ISDS-Fällen als interne Rechtsberaterin der polnischen Regierung bearbeitet.

Dr Nicolas Kleinwar für den Richter am Bundesverfassungsgericht Professor Dr. Andreas Paulus tätig, der selbst ein renommierter Völkerrechtsexperte ist und Deutschland unter anderem vor dem Internationalen Gerichtshof im Fall LaGrand gegen die Vereinigten Staaten vertrat. Sowohl Dr. Kleins Dissertation als auch sein LL.M.-Studium an der Columbia University (New York) hatten Fragen des internationalen Investitionsrechts, insbesondere dem Anwendungsbereich ratione personae bilateraler Investitionsabkommen zum Gegenstand.

IHRE ANSPRECHPARTNER FÜR DIESEN FACHBEREICH: