Staaten haften nicht ohne weiteres für Aufstände, Revolten, Krieg oder Aufruhr sowie für Schäden, die daraus entstehen. Handlungen von Rebellen können der Regierung regelmäßig nicht zugerechnet werden.

In den folgenden Fällen kann ein ausländischer Investor Anspruch auf Entschädigung haben:

  • Beschlagnahme einer Investition oder eines Teils davon durch die Streitkräfte oder Behörden der anderen Vertragspartei;
  • Vernichtung einer Investition oder eines Teils davon durch die Streitkräfte oder die staatlichen Behörden.

RELEVANTE ERFAHRUNGEN DER RECHTSANWÄLTE VON BODENHEIMER

Axel Benjamin Herzberg und Dr Rouven F Bodenheimer beraten Investoren und Regierungen regelmäßig in Fragen des internationalen Investitionsrechts. Herr Herzberg hat auch eine Reihe von ISDS-Fällen als Stellvertretender Referent im Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris bearbeitet.

Dr Ewelina Kragiel hat eine Reihe von ISDS-Fällen als interne Rechtsberaterin der polnischen Regierung bearbeitet.

Dr Nicolas Klein war für den Richter am Bundesverfassungsgericht Professor Dr. Andreas Paulus tätig, der selbst ein renommierter Völkerrechtsexperte ist und Deutschland unter anderem vor dem Internationalen Gerichtshof im Fall LaGrand gegen die Vereinigten Staaten vertrat. Sowohl Dr. Kleins Dissertation als auch sein LL.M.-Studium an der Columbia University (New York) hatten Fragen des internationalen Investitionsrechts, insbesondere dem Anwendungsbereich ratione personae bilateraler Investitionsabkommen zum Gegenstand.

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