Bilaterale Investitionsabkommen (BITs) werden zwischen zwei Staaten geschlossen. Sie bieten einen grundlegenden ordnungspolitischen Rahmen für die Förderung und den Schutz ausländischer Investitionen.

Die Hauptziele von BITs sind:

    • Schaffung von Vertrauen in die wirtschaftlichen und politischen Rahmenbedingungen des Gastlandes,
    • Vermeidung langwieriger und kostspieliger Rechtsstreitigkeiten,
  • Schaffung von Rechtssicherheit,
  • Schaffung eines günstigen Investitionsklimas,
  • Öffnung eines Zugangs zu den internationalen Finanzmärkten.

 

Die spezifischen Inhalte der bilateralen Investitionsabkommen sind von Abkommen zu Abkommen sehr unterschiedlich:

  • Während einige BITs Bestimmungen über den Markteintritt und die Zulassung ausländischer Unternehmen und Investoren enthalten, überlassen die meisten BITs die Frage der Markteintrittsbedingungen dem nationalen Recht und befassen sich nur mit Fragen nach dem Markteintritt.
  • Was die Behandlung von Investoren nach dem Markteintritt betrifft, so wurde eine Reihe substanzieller Standards entwickelt, die – bei unterschiedlichen in der Ausgestaltung im Detail – im Kern in vielen BITs enthalten sind, wie z.B. Meistbegünstigung (MFN), faire und gerechte Behandlung (FET), vollständiger Schutz und Sicherheit (FPS) oder Inländergleichbehandlung (NT).
  • Diese Standards gelten nur, wenn eine Investition als solche geschützt ist, für die die BITs unterschiedliche Definitionen enthalten. Eine tatsächliche Direktinvestition in Sachgüter oder Grundstücke ist nicht immer notwendig; je nach BIT können auch immaterielle Vermögenswerte, auch nur Forderungen, unter bestimmten Umständen relevante Investitionen darstellen.
  • Die meisten BITs gewähren den Anlegern individuelle Rechte gegenüber den Gaststaaten und sehen ein Streitbeilegungssystem für den Fall der Nichteinhaltung vor.

Die EU-Mitgliedstaaten sind nicht mehr befugt, BITs mit Drittländern einzugehen. Die Zuständigkeit liegt nun ausschließlich bei der EU, und CETA ist ein Beispiel für ein EU-BIT (mit Kanada), das kürzlich unterzeichnet wurde. Bestehende BITs zwischen EU-Mitgliedstaaten und Drittländern bleiben bestehen. Nach dem Achmea-Urteil des Europäischen Gerichtshofs verbietet das EU-Recht die Einrichtung einer zweiten Schutzschicht durch BITs innerhalb der EU. Infolgedessen ist es den EU-Mitgliedstaaten nicht mehr gestattet, BITs innerhalb der EU abzuschließen.

BITs sind Instrumente zum Nutzen Dritter, da die Investoren, die sich auf sie berufen können, diese nicht unterzeichnet haben. Gastgeberstaaten können mit solchen Investoren (typischerweise: privatrechtliche) Verträge abschließen, und wenn das betreffende BIT eine so genannte Umbrella Clause enthält, werden die Bedingungen der Vereinbarung zwischen dem Investor und dem Gastgeber auch gemäß dem BIT anwendbar. Allerdings sind weder eine spezielle Vereinbarung zwischen einem Investor und einem Aufnahmestaat noch eine Schirmklausel erforderlich, damit ein BIT zu Gunsten eines Investors Wirkungen entfalten kann.

BITs are instruments for the benefit of third parties because the investors who may invoke them are not signatories to them. Host States may enter into (typically: private law) agreements with such investors, and if the relevant BIT contains an umbrella clause, then the terms of the agreement between the investor and the host become invokable under the BIT as well. However, neither the existence of a specific agreement between an investor and a host State nor an umbrella clause are necessary in order for a BIT to operate in the favour of an investor.

RELEVANTE ERFAHRUNGEN DER RECHTSANWÄLTE VON BODENHEIMER

Axel Benjamin Herzberg und Dr Rouven F Bodenheimer beraten Investoren und Regierungen regelmäßig in Fragen des internationalen Investitionsrechts. Herr Herzberg hat auch eine Reihe von ISDS-Fällen als Stellvertretender Referent im Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris bearbeitet.

Dr Ewelina Kragielhat eine Reihe von ISDS-Fällen als interne Rechtsberaterin der polnischen Regierung bearbeitet.

Dr Nicolas Klein war für den Richter am Bundesverfassungsgericht Professor Dr. Andreas Paulus tätig, der selbst ein renommierter Völkerrechtsexperte ist und Deutschland unter anderem vor dem Internationalen Gerichtshof im Fall LaGrand gegen die Vereinigten Staaten vertrat. Sowohl Dr. Kleins Dissertation als auch sein LL.M.-Studium an der Columbia University (New York) hatten Fragen des internationalen Investitionsrechts, insbesondere dem Anwendungsbereich ratione personae bilateraler Investitionsabkommen zum Gegenstand.

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