Das Gericht eines Staates darf nicht über die Rechtmäßigkeit einer von einem anderen Staat getroffenen Maßnahme entscheiden (par in parem non habet iurisdictionem). Dieses Prinzip wird als staatliche Immunität bezeichnet. Sie gilt nur für Maßnahmen zur Ausübung hoheitlicher Befugnisse (acta iure imperii). Hat ein Staat dagegen in einem rein kommerziellen („fiskalischen“) Kontext gehandelt (acta iure gestionis), steht diese Einrede nicht zur Verfügung. Grenzfälle treten immer wieder auf und führen zu komplexen Rechtsstreitigkeiten, obwohl kluge Parteien auf Schiedsgerichtsbarkeit und Immunitätsverzichtsklauseln bestehen werden, um solche Streitigkeiten von vornherein zu vermeiden.

  • Selbst wenn die Immunität je nach den Umständen nicht als Einrede in einem Rechtsstreit oder Schiedsverfahren zur Verfügung steht, kann sie dennoch als Verteidigung in einem Vollstreckungsverfahren zur Verfügung stehen, wenn die betreffenden Vermögenswerte für die Ausübung hoheitlicher Befugnisse benötigt und verwendet werden. Eine gute Immunitätsverzichtsklausel muss daher auch Durchsetzungsrisiken vorwegnehmen.
  • Die Immunität und die Vorrechte zwischenstaatlicher Organisationen sind typischerweise in der Satzung der Organisation oder einem anderen Gründungsdokument enthalten. Vereinbarungen zwischen dem Hauptquartier und/oder dem Gastgeberstaat können zusätzliche Bestimmungen enthalten. Auch zwischenstaatliche Organisationen können auf ihre Immunität verzichten, und Auftragnehmer werden in der Regel vor dem Abschluss von Verträgen, die ein Tätigwerden erfordern, bevor Zahlungen erwartet werden können, um solche Verzichtsklauseln ersuchen.

RELEVANTE ERFAHRUNGEN DER RECHTSANWÄLTE VON BODENHEIMER

Axel Benjamin Herzberg und Dr Rouven F Bodenheimer beraten Investoren und Regierungen regelmäßig in Fragen des internationalen Investitionsrechts. Herr Herzberg hat auch eine Reihe von ISDS-Fällen als Stellvertretender Referent im Sekretariat des Internationalen Schiedsgerichtshofs in Paris bearbeitet.

Dr Ewelina Kragiel hat eine Reihe von ISDS-Fällen als interne Rechtsberaterin der polnischen Regierung bearbeitet.

Dr Nicolas Klein war für den Richter am Bundesverfassungsgericht Professor Dr. Andreas Paulus tätig, der selbst ein renommierter Völkerrechtsexperte ist und Deutschland unter anderem vor dem Internationalen Gerichtshof im Fall LaGrand gegen die Vereinigten Staaten vertrat. Sowohl Dr. Kleins Dissertation als auch sein LL.M.-Studium an der Columbia University (New York) hatten Fragen des internationalen Investitionsrechts, insbesondere dem Anwendungsbereich ratione personae bilateraler Investitionsabkommen zum Gegenstand.

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