Deutschland ist Unterzeichner des CISG. Soweit das CISG nicht anwendbar ist, stellt § 433 BGB die wesentliche Definition eines Kaufvertrages wie folgt dar:
- Durch einen Kaufvertrag ist der Verkäufer einer Sache verpflichtet, die Sache an den Käufer zu liefern und dem Käufer das Eigentum an der Sache zu verschaffen. Der Verkäufer hat die Sache für den Käufer frei von Sach- und Rechtsmängeln zu liefern.
- Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Die §§ 434 bis 479 des Bürgerlichen Gesetzbuches regeln dann unter anderem
- Mangelfreiheit der Ware, die den Kaufgegenstand bildet,
- Gefahrübergang,
- Rechtsbehelfe,
- Fristen,
- Eigentumsvorbehalt etc.
Für B2B-Geschäfte werden diese Bestimmungen durch die §§ 373 bis 381 HGB ergänzt.
Die Anwendung der kaufrechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches ist nicht auf Sachen beschränkt. Auch Anteile an Unternehmen, geistige Eigentumsrechte oder staatliche Lizenzen können Gegenstand eines Kaufvertrags sein.
BODENHEIMER Repräsentative Mandate als Parteivertretung
Vertretung einer deutschen Werft in einem Rechtsstreit gegen einen deutschen Holzhändler wegen Mängeln.
Vertretung eines Sammlers alter afrikanischer Kunst im Streit gegen einen Galeristen um das Eigentum an rund 300 afrikanischen Kunstobjekten vor den deutschen Gerichten.
Vertretung eines deutschen Anbieters von Metallfassaden in einem Rechtsstreit aus einem CISG-Vertrag mit deutschem inländischem Kaufrecht als ergänzendem anwendbaren Recht gegen den türkischen Käufer vor den deutschen Landgerich-ten, auch im einstweiligen Rechtsschutz.
IHRE ANSPRECHPARTNER IN DIESEM FACHBEREICH: