Brasilien ist Unterzeichner des CISG. Soweit das CISG nicht anwendbar ist, sieht Artikel 481 des brasilianischen Zivilgesetzbuches (Gesetz Nr. 10.406/2002) die Definition eines Kaufvertrages wie folgt vor:
Durch einen Kaufvertrag ist eine der Parteien verpflichtet, das Eigentum an einer Sache zu übertragen und die andere einen bestimmten Preis in Geld zu zahlen.
Die Artikel 481 bis 532 des brasilianischen Zivilgesetzbuches sehen dann unter anderen folgenden Regelungen vor,
- Vertragsgemäßheit und Mängel,
- Eigentumsübertragung,
- Gefahrenübergang,
- Gültigkeit des Kaufvertrages,
- Verjährung,
- Vorkauf und Rückkauf,
- Eigentumsvorbeihalt, etc.
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