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Obwohl die digitale Wirtschaft immer wichtiger wird, bilden Warenkaufverträge nach wie vor eine der Säulen des Welthandels. Diese Verträge drehen sich um die Übertragung des Eigentums an definierten Liefergegenständen. Sie bestehen bereits seit Jahrtausenden. Lateinische Ausdrücke wie „caveat emptor“ („Ausschluss jeglicher Gewährleistung“) zeugen von ihrer Langlebigkeit.

Der Gegenstand eines Kaufvertrages muss sich je nach geltendem Recht nicht auf körperliche Gegenstände beschränken. Anteile an Unternehmen, geistige Eigentumsrechte oder staatliche Konzessionen können ebenso gut durch Kaufverträge verkauft und erworben werden, wobei für bestimmte Aspekte der Transaktion(en) besondere Regeln gelten können.

Im internationalen Kaufrecht ist häufig das Wiener Übereinkommen der Vereinten Nationen von 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) anwendbar. Verträge, die nicht dem CISG unterfallen, unterliegen dem nationalen Kaufrecht.

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