commercial & contracts bodenheimer herzberg legal

Das Vertriebsrecht zeichnet sich durch eine hohe Regulierungsdichte aus. Im Mittelpunkt dieses Rechtsgebiets stehen

– der Schutz der vom Gesetzgeber als strukturell schwächer identifizierten Parteien (z.B. Handelsvertreter) sowie

– die richtige Balance zwischen

  • einem wettbewerbsorientierten Ansatz, der jeglichen Handelsbeschränkungen feindlich gegenübersteht, und auf der anderen Seite,
  • die Notwendigkeit einer vertikalen Straffung der Markenpolitik entlang sämtlicher Wertschöpfungsketten.

Fundierte Branchenkenntnisse und große praktische Erfahrung im Vertriebsrecht sind der Schlüssel zur erfolgreichen Vertretung und Beratung von Auftraggebern und Absatzmittlern.

Unsere Praxis konzentriert sich auf Handelsvertretungen, Franchisesysteme und andere Vertriebsmodelle.


Handelsvertretung

Innerhalb der EU wird das Recht der Handelsvertretung durch die Richtlinie 86/653/EWG geregelt, die in allen Mitgliedstaaten in nationales Recht umgesetzt wurde. Beispiele für die Umsetzung sind die §§ 84 ff. des Handelsgesetzbuches oder Art. L.134-1 ff. des französischen Handelsgesetzbuches.

Zu den Hauptmerkmalen der Richtlinie und der Umsetzung in nationales Recht gehören:

  • Das Recht des Handelsvertreters auf Vergütung, auch wenn keine Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wurde, in Abhängigkeit und in Übereinstimmung mit der am Ort seiner Tätigkeit üblichen Praxis oder unter angemessener Berücksichtigung aller Aspekte des Geschäfts.
  • Der Provisionsanspruch des Handelsvertreters für Geschäfte, die während sowie – unter bestimmten Umständen – binnen einer bestimmten Frist nach Beendigung des Handelsvertretervertrages abgeschlossen werden.
  • Die Verpflichtung des Auftraggebers zur Kompensation oder Entschädigung des Auftragnehmers aufgrund der Beendigung des Handelsvertretervertrags.


Franchise
In den meisten Jurisdiktionen, einschließlich wichtiger kontinentaleuropäischer Rechtsordnungen wie Deutschland oder Frankreich, wurde das Franchiserecht nie gesetzlich verankert. Die Gerichte wenden entweder die Bestimmungen des Handelsvertreterrechts analog an oder haben auf der Grundlage allgemeiner Rechtsgrundsätze spezielle Regeln für das Franchiserecht entwickelt. Einige Rechtsordnungen haben spezielle Regeln für Franchising. Ein Beispiel ist Brasilien, das vor über 20 Jahren ein Franchisegesetz (Gesetz Nr. 8.955/1994) erlassen hat.

Andere Vertriebsmodelle
Neben dem Handelsvertreter- und Franchiserecht haben sich weitere Vertriebsmodelle herausgebildet, wie z.B. Vertragshändlerverträge oder Maklerverträge. In vielen Fällen stellt sich die Frage, ob der enge Regulierungsrahmen für Handelsvertreter, der sich hauptsächlich auf die Richtlinie 86/653/EWG stützt, analog auf solche alternativen Vertriebsmodelle angewandt werden kann oder muss. So ist im deutschen Recht anerkannt, dass Vertragshändler unter bestimmten Umständen einen Ausgleichsanspruch haben können, wenn ihr Vertrag gekündigt wird, basierend auf den Grundsätzen, auf denen dieser Anspruch in der Richtlinie 86/653/EWG beruht. Allerdings ist die Berechnung der Entschädigung wesentlich komplexer, da ein Händler keine Provision (die als Grundlage für die Berechnung der Entschädigung des Agenten dient), sondern eine Marge erhält, die durch transaktionsspezifische Kostenarten beeinflusst werden kann.

Gemeinsame Probleme aller Vertriebsmodelle
Schlanke Vertriebssysteme mit Top-Down-Design neigen dazu, mit kartellrechtlichen Zielen in Konflikt zu geraten. Häufig auftretende Fragen betreffen

  • Bezugsbindungen (“tied house” etc.),
  • Exklusivitätsklauseln,
  • lange Vertragslaufzeiten und/oder automatische Verlängerungen.

Die rechtlichen Implikationen können Auswirkungen auf das genaue Verteilungsmodell haben, das in einem bestimmten Sachverhalt gewählt werden soll.

BODENHEIMER Repräsentative Mandate als Parteivertretung

Vertretung der osteuropäischen Landesgesellschaft eines großen multinationalen Mineralölkonzerns in einem deutschen Verfahren zur Anerkennung eines Urteils eines türkischen Gerichts gegen einen ehemaligen Vertriebspartner in Deutschland.

Beratung eines deutschen Lebensmittelgroßhändlers über rechtliche Risiken bei der Wiedereinfuhr von Markenprodukten aus der Türkei nach Deutschland im Rahmen des Assoziierungsabkommens von Ankara und seines Zusatzprotokolls

Beratung und Vertretung eines italienischen Musiklabels bei Ansprüchen gegen einen deutschen Vertriebspartner aus einem Handelsvertretervertrag.

Beratung eines US-Herstellers von Medizinprodukten im Vorfeld eines ICC-Schiedsverfahrens gegen einen deutschen Vertragshändler.

Vertretung eines deutschen Modeherstellers in mehreren parallelen Verfahren vor den deutschen Gerichten gegen einen russischen Distributor.

Vertretung eines Finanzberaters in Verfahren vor den deutschen Gerichten wegen Provisionsansprüchen gegen eine deutsche staatliche Holdinggesellschaft im Zu-sammenhang mit der Vermittlung einer Investition in Südostasien.

Beratung einer Online-Medienagentur bezüglich einer Reihe von Verträgen über neuartige, innovative mobile Marketing-Technologien, an der Mobilfunkbetreiber, Original-Endhersteller und Distributoren beteiligt sind.

Beratung eines französischen Systemgastronomieunternehmens mit einem Shop-in-Shop-Konzept zu Vertriebsmodellen für den Markteintritt in Deutschland; Entwurf und Verhandlung von Verträgen sowohl mit Retailern als auch mit Handelspart-nern.

Vertretung eines deutschen Handelsvertreters in einem ICC-Schiedsverfahren gegen zwei französische B2B-Tech-Unternehmen im Zusammenhang mit Provisi-ons- und Entschädigungsansprüchen nach französischem Recht und der Richtlinie 86/653/EWG (Schiedsort Paris).

BODENHEIMER Repräsentative Mandate als Schiedsrichter

Mitschiedsrichter in einem DIS-Schiedsverfahren zwischen einem österreichischen Distributor und einem US-amerikanischen Hersteller (deutsches Recht, Schiedsort Köln). (Dr Rouven F. Bodenheimer)

Einzelschiedsrichter in einem DIA-Schiedsverfahren zwischen einem dänischen Hersteller gegen einen niederländisches Vertriebspartner. Im Mittelpunkt des Streits standen vertrags-, vertriebs- und markenrechtliche Fragen sowie solche des geistigen Eigentums. Anwendbares Recht war dänisches Recht, Schiedsort war Kopenhagen (Dr. Rouven F. Bodenheimer)

Mitschiedsrichter in einem DIS-Schiedsverfahren zwischen einem türkischen Handelsvertreter und einem deutschen Auftraggeber (deutsches Recht, Schiedsort Köln). (Dr Rouven F. Bodenheimer).

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