In vielen Jurisdiktionen unterliegt die Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Beschränkungen, vor allem im Business-to-Consumer (B2C)-Geschäft. EU-weit gilt die Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln sowie die diese umsetzenden, nationalen Rechtsvorschriften. In mehreren Mitgliedstaaten gehen die Umsetzungsvorschriften über den von der Richtlinie angewandten Mindeststandard hinaus.
Nach deutschem Recht gelten auch für Business-to-Business (B2B)-Beziehungen Beschränkungen der durch Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbarungsfähigen Klauseln. Da jede Vertragsklausel, die mit der Absicht entworfen wurde, in mehreren Verträgen verwendet zu werden, als „Allgemeine Geschäftsbedingungen“ gilt, ist die Vertragsfreiheit im B2B-Geschäft teilweise stark eingeschränkt, und B2B-Verträge erfordern eine sorgfältige rechtliche Analyse, um regulatorische Risiken zu minimieren.
Nach deutscher Rechtsprechung stellt die Verwendung ungültiger AGB eine unlautere geschäftliche Handlung im Sinne des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb dar. Sie begründet damit Ansprüche von Wettbewerbern und/oder Industrie- oder Verbraucherverbänden gegen den jeweiligen Klauselverwender.
Ein weiteres Problem stellt sich, wenn eine der Parteien ein Standardformular vorschlägt, das von einem Branchenverband, einem Notar oder einem anderen Dritten erstellt wurde. Ob ein solcher Sachverhalt die Anwendbarkeit der Regelung für die Allgemeinen Geschäftsbedingungen begründet, muss von Fall zu Fall geprüft werden.
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