Damit ein Vertrag zu Stande kommt, müssen ein Angebot und eine entsprechende Annahme vorliegen. In der Praxis sind Streitigkeiten rund um den Vertragsabschluss keine Seltenheit. Typische Sachverhalte sind:
- Formale Anforderungen. Zur Veranschaulichung: Reicht ein Austausch von E-Mails aus, um einen wirksamen Vertrag abzuschließen? Die Antwort auf diese Frage hängt zwar von der jeweiligen Rechtsordnung, der Art des Vertrags und den Umständen des Falles ab, doch ist zu beachten, dass die Ansätze von Land zu Land sehr unterschiedlich sein können. Beispielsweise gilt nach deutschem Recht eine Vertragsklausel, die eine schriftliche Vertragsänderung vorsieht, als „stillschweigend aufgehoben“ durch eine nachträgliche mündliche Änderung des Vertrages, es sei denn, die ursprüngliche Klausel sieht ausdrücklich vor, dass solche stillschweigenden Änderungen nicht zulässig sind.
- Anforderungen an eine wirksame Annahme. In den meisten Jurisdiktionen muss ein Annahmeschreiben bei der Gegenpartei eingehen, damit ein Vertrag zustande kommt. In der angelsächsischen Welt, d.h. in England und Wales, den Vereinigten Staaten und in anderen Common Law-Jurisdiktionen, sieht die „Posting Rule“ (oder, in den Vereinigten Staaten, „Mailbox Rule“) vor, dass eine Annahme gültig ist, wenn sie veröffentlicht wird. Inwieweit diese Regel für moderne Kommunikationsmittel gilt, erfordert eine Einzelfallanalyse.
- Abweichungen zwischen Angebot und Annahme.In vielen Jurisdiktionen müssen Angebot und Annahme zu 100 % kompatibel sein, und schon kleinste Abweichungen führen dazu, dass die Annahme nur ein neues (Gegen-)Angebot ist, also kein Vertrag zustande gekommen ist. Einige Regelwerke des internationalen Handels, wie z.B. das CISG, sehen jedoch vor, dass ein Vertrag trotz etwaiger Unstimmigkeiten zustande kommt, sofern sie unwesentlich sind und von der Partei, die das Erstangebot gemacht hat, nicht unverzüglich Einwände erhoben werden.
- Probleme im Bereich der Vertretungsmacht. Im Streitfall wird manchmal die Befugnis einer Person, die im Namen einer der Vertragsparteien handelt, in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die geltenden Rechtsvorschriften den Begriff der Anscheinsvollmacht von Direktoren und leitenden Angestellten, die keine gesetzlichen Vertreter eines Unternehmenssind, anerkennen und wenn ja, ob die entsprechenden Anforderungen erfüllt sind.
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