Inländische Schiedssprüche werden nach autonomem, nationalem Recht anerkannt und für vollstreckbar erklärt. Entscheidungen internationaler oder ausländischer Schiedsgerichte werden regelmäßig nach dem Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche von 1958 („New Yorker Übereinkommen“) anerkannt und vollstreckt.

Das New Yorker Übereinkommen sieht Standards für die Anerkennung von Schiedsvereinbarungen und die Vollstreckung von Schiedssprüchen vor. Die Statuskarte zeigt, dass das Instrument von der überwiegenden Mehrheit der Staatem ratifiziert wurde – und damit die Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche praktisch überall auf der Welt ermöglicht.

Die Anforderungen des New Yorker Übereinkommens an die Vollstreckung ausländischer Entscheidungen sind:

  • Die Schiedsvereinbarung muss gültig sein;
  • Die Partei, gegen die der Schiedsspruch vollstreckt wird, wurde ordnungsgemäß über das Schiedsverfahren informiert und hatte die Möglichkeit, sich zu verteidigen;
  • Das Schiedsgericht war für die Streitigkeit zuständig;
  • Das Schiedsverfahren wurde in Übereinstimmung mit der Vereinbarung der Parteien und den geltenden Verfahrensregeln durchgeführt;
  • Der Schiedsspruch ist für die Parteien bindend;
  • Die Streitigkeit ist nach dem Recht des Landes, in dem die Vollstreckung angestrebt wird, zulässiger Streitgegenstand für Schiedsverfahren (so genannte Schiedsfähigkeit); und schließlich
  • Die Vollstreckung des Schiedsspruchs steht nicht im Widerspruch zur öffentlichen  Ordnung (ordre public) des Landes, in dem die Vollstreckung angestrebt wird.

Die Einzelheiten von Anerkennungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren nach den Anforderungen des nationalen Verfahrensrechts des Forums durchgeführt, in dem die Vollstreckung angestrebt wird. In Deutschland gelten hier die §§ 1060 ff. ZPO.

BODENHEIMER REPRÄSENTATIVE MANDATE ALS PARTEIVERTRETER

Vertretung einer multinationalen Online-Medienagentur in Exequatur- und Folgeverfahren gegen Werbetreibende u.a. aus Uruguay, Kanada und Hongkong vor den deutschen Landgerichten im Zusammenhang mit der Durchsetzung von ICC-Schiedssprüchen.

Vertretung eines deutschen Herstellers von Logistiksystemen in einem Exequaturverfahren nach dem New Yorker Übereinkommen vor den deutschen Landgerichten gegen einen türkischen Geschäftspartner.

Vertretung einer deutschen Gesellschaft in einem Exequaturverfahren vor dem Oberlandesgericht München im Zusammenhang mit der Vollstreckung eines in der Schweiz ergangenen ICC-Urteils gegen eine türkische Gegenpartei.

IHRE ANSPRECHPARTNER IN DIESEM FACHBEREICH