Die mündliche Verhandlung ist ein wesentlicher Bestandteil der meisten Schiedsverfahrens. Obwohl die Parteien vereinbaren können, ihre Streitigkeit nur nach Aktenlage beizulegen, beinhaltet die Mehrheit der Schiedsverfahren eine mündliche Verhandlung („Hearing“), bei der die Parteien, Zeugen und Sachverständigen gehört werden.

Ein Hearing kann an einem von den Parteien vereinbarten Ort stattfinden, wobei dieser nicht auf den Schiedsort beschränkt ist. Dies gibt den Parteien Flexibilität und ermöglicht es ihnen, Kosten bei der Anreise und Unterbringung an entlegenen Orten zu sparen. Die Vorkehrungen für ein Hearing werden in der Regel von den Parteien getroffen und von ihnen bezahlt.

Die Parteien sollten sich vor dem Hearing auch auf das Format für das Protokoll einigen. Während für einfachere Fälle zusammenfassende Protokolle ausreichen können, können komplexere Schiedsverfahren erfordern, dass Abschriften oder ausführliche Berichte erstellt werden. Eine elektronische Aufzeichnung ist ebenfalls möglich.

Die logistischen Einzelheiten, die Form der Protokollierung, die Agenda und die Aufteilung der Zeit zwischen den Parteien werden in der Regel in einer Telefonkonferenz zwischen den Parteien und den Schiedsrichtern festgelegt.

Nach der mündlichen Verhandlung reichen die Parteien meist noch einen weitereen Schriftsatz („post-hearing submission“) sowie Kostenschriftsätze ein, bevor das Schiedsgericht das Verfahren für geschlossen erklärt. Hierauf folgt die Erarbeitung und der Erlass des Schiedsspruchs.

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