Konfliktmanagement ist eine Methode, um Konflikte zu vermeiden, bevor sie überhaupt entstehen. Da Konflikte ein natürlicher Bestandteil jeder Geschäftsbeziehung sind, ist es wichtig zu wissen, wie man sie verhindert und, wenn das nicht möglich ist, wie man sie sinnvoll und effizient löst.

Das allgemeine Ziel der Konfliktbearbeitung ist es daher, den negativen Ausgang eines Streits zu begrenzen und gleichzeitig die Chancen zu erhöhen, dass ein positives Endergebnis erreicht wird. Daraus folgt, dass Rechtsanwälte zweierlei anzustreben haben: erstens, einen Streitfall möglichst ganz zu vermeiden, und zweitens, das Ergebnis für den Mandanten in unvermeidlichen Streitigkeiten zu optimieren.

Unsere Konfliktmanagementpraxis umfasst unter anderem

  • systematische Analyse vergangener Streitigkeiten, um Gemeinsamkeiten, repetitive Muster, Schwachstellen und Verbesserungspotenziale zu identifizieren;
  • Analyse der laufenden Geschäftsbeziehungen und Verträge unter Berücksichtigung des rechtlichen Rahmens, in den sie sich einfügen, um Risiken, Schwachstellen und Verbesserungspotenziale zu identifizieren;
  • Bereitstellung spezifischer Handlungsempfehlungen zur Vermeidung von Streitigkeiten und zur Verbesserung ihres Managements;
  • Bereitstellung von leicht verständlichen, schrittweisen Anleitungen, die in jedem Unternehmen und jeder Institution implementiert werden können;

Wenn die erste Konsequenz der Konfliktbearbeitung nicht erreicht wurde, d.h. der Konflikt nicht verhindert wurde, ist es den Parteien möglich, ihren Konflikt durch MedArb zu lösen.

Können sich die Parteien nicht einigen, übernimmt der Mediator die Rolle eines Schiedsrichters und stellt einen verbindlichen Schiedsspruch aus.

Die Vorteile von MedArb liegen darin, dass die meisten durch diese Methode beigelegten Streitigkeiten in der Beilegung enden, bevor die Parteien ein Schiedsverfahren einleiten müssen.

Wenn die Parteien zur Beilegung ihrer Streitigkeiten einen Vergleich erzielt haben, ist es von entscheidender Bedeutung, die ordnungsgemäße Durchsetzung der Einigung sicherzustellen. Dies kann durch Sicherheiten (z.B. Bankgarantien) oder durch Maßnahmen wie eine  Vertragsstrafeklausel oder die Aufhebung des Vergleichs bei Verletzung oder Nichteinhaltung erreicht werden.

Die Parteien können auch Klauseln vereinbaren, die die Zuständigkeit eines Gerichts oder eines Schiedsgerichts eröffnen, falls es notwendig ist, den Vergleich durchzusetzen.

In der EU können auch außergerichtliche Vergleichsvereinbarungen grundsätzlich schnell vollstreckbar gemacht werden, um langwierige Rechtsstreitigkeiten zu vermeiden, wenn bestimmte Voraussetzungnen vorliegen. Der geltende Rechtsrahmen ist die Verordnung (EG) 805/2004 über einen Europäischen Vollstreckungstitel für unbestrittene Forderungen. In Deutschland sind hier zudem insbesondere die §§ 796a ff. ZPO zu nennen.

Wenn ein Schiedsverfahren bereits anhängig und ein Schiedsgericht bereits konstituiert ist, kann es für die Parteien jedoch aus Kostengründen attraktiver sein, die Bedingungen ihrer Vergleichsvereinbarung vom Schiedsgericht in einem Einvernehmensschiedsspruch (so genannter Schiedsspruch mit vereinbartem Wortlaut) festhalten zu lassen.

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