Litigation Bodenheimer Herzberg legal

Bei grenzüberschreitenden Streitigkeiten ist es von zentraler Bedeutung, frühzeitig bestimmen zu können, welches Gericht für die Beilegung etwaiger Streitigkeiten zuständig ist.

Grundsätzlich können die Parteien das zuständige Gericht wählen. Diese Freiheit der Parteien wird hauptsächlich durch nationales Recht, EU-Recht (insbesondere die Brüssel Ia-Verordnung) und internationale Verträge wie das Haager Gerichtsstandsübereinkommen gewährleistet.

Haben die Parteien einer grenzüberschreitenden Streitigkeit kein zuständiges Gericht gewählt, bestimmt sich die Zuständigkeit einer Gerichts nach dem innerstaatlichen Verfahrensrecht und nach internationalen Übereinkommen oder supranationalen Vorschriften.

Innerhalb der EU wird mit der Verordnung (EU) 1215/2012 (Brüssel Ia-Verordnung) die Zuständigkeit der nationalen Gerichte für Zivil- und Handelssachen festgelegt. In der Brüsseler Ia-Verordnung ist insbesondere geregelt:

  • Ein Beklagter mit Wohnsitz in der EU  muss grundsätzlich an seinem Sitz (bzw. bei natürlichen Personen: dem Wohnsitz) verklagt werden (actor sequitur forum rei);
  • Darüber hinaus sind im Falle des Warenkaufverträgen sowie der Erbringung von Dienstleistungen die Gerichte der Ortes, an dem die Waren geliefert wurden oder hätten geliefert werden sollen oder an dem die Dienstleistungen erbracht wurden oder hätten erbracht werden sollen, für due Beilegung von Streitigkeiten zuständig.
  • In Angelegenheiten im Zusammenhang mit unerlaubter Handlungen, ungerechtfertigter Bereicherung u.ä. ist das Gericht des Ortes zuständig, an dem das schädigende bzw. vermögensmindernde Ereignis eingetreten ist.
  • In Verfahren über die Eintragung oder Gültigkeit von IP-Schutzrechten gIP-Schutzrechten ist das Gericht des Ortes, an dem die Hinterlegung oder Eintragung beantragt wurde, für die Beilegung oder Streitigkeit zuständi.;

Für bestimmte Arten von Streitigkeiten, z.B. im Zusammenhang mit Grundstücken, im Business-to-Consumer-Bereich (B2C) oder in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, bestehen besondere Zuständigkeitsregeln.

Auch wenn der Beklagte nicht in der EU ansässig ist, kann die Brüssel-Ia-Verordnung Anwendung finden und zur Zuständigkeit der Gerichte eines EU-Mitgliedstaats führen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Gerichtsstandsvereinbarung geschlossen wurde.

Bei BODENHEIMER sind wir stolz auf unsere grenzüberschreitende Prozesspraxis: Wir bearbeiten routinemäßig die deutschen und/oder EU-Aspekte transnationaler Streitigkeiten.

Mit unserem multijurisdiktionalen Ansatz – unsere Anwälte sind in sechs Jurisdiktionen zugelassen – sind wir auch bestens gerüstet, um vor internationalen Gerichten zu klagen, und zwar unter anderem vor dem Gericht der Europäischen Union und dem Europäischen Gerichtshof.

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