commercial & contracts bodenheimer herzberg legal

In den meisten Jurisdiktionen können die Vertragsparteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht frei wählen. Dieser Grundsatz der Parteiautonomie ist in den Regeln der wichtigsten Schiedsinstitutionen der Welt sowie in Rechtsinstrumenten wie der Verordnung 593/2008/EG („Rom I-Verordnung“) verankert. Ausnahmen und Beschränkungen können in Fällen gelten, in denen Verbraucher, Arbeitnehmer, grundstücksbezogene Geschäfte, Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes und des Wettbewerbsrechts betroffen sind.

Wenn die Parteien ein bestimmtes innerstaatliches Recht zur Regelung ihres Vertrags bestimmen und ein völkerrechtlicher Vertrag wie das CISG aufgrund seiner Ratifizierung und Umwandlung in innerstaatliches Recht Teil des bezeichneten Rechts ist, umfasst die Bezugnahme auf dieses innerstaatliche Recht im Vertrag der Parteien die Anwendung des betreffenden völkerrechtlichen Vertrags. Die Parteien müssen ihn ausdrücklich abbedingen, wenn sie nur die nicht harmonisierten innerstaatlichen Rechtsvorschriften anwenden wollen.

Haben die Parteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht nicht gewählt, bestimmen objektive Kriterien das anwendbare Recht. In der EU sind diese objektiven Kriterien in der Verordnung 593/2008/EG („Rom I-Verordnung“) festgelegt. Grundsätzlich gilt das Recht am Ort des Leistungserbringers, es sei denn, ein anderes Recht ist mit dem Vertrag der Parteien offensichtlich enger verbunden.

Selbst wenn die Parteien das auf ihren Vertrag anwendbare Recht gewählt haben, können bestimmte Neben- oder Vorfragen nach einem anderen Recht geprüft werden. So kann beispielsweise die Frage, ob eine der Parteien durch den in ihrem Namen handelnden Unterzeichner ordnungsgemäß vertreten wurde oder nicht, eher eine Frage des auf die gesellschaftsrechtliche Rechtsstellung der betreffenden Partei anwendbaren Rechts als des von den Parteien als auf den Vertrag anwendbar gewählten Rechts sein.

Das auf außervertragliche Schuldverhältnisse und/oder sonstige Rechtsverhältnisse anzuwendende Recht unterliegt anderen Rechtsnormen.


Zuständigkeit in grenzüberschreitenden Angelegenheiten, Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, Schiedssprüche oder anderer vollstreckbarer Urkunden.

In einigen Rechtsordnungen umfasst der Begriff „Internationales Privatrecht“ auch Vorschriften über die Zuständigkeit der Gerichte in grenzüberschreitenden Angelegenheiten sowie über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Urteile, Schiedssprüche oder andere vollstreckbarer Urkunden.

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