Internationale Handelsverträge enthalten bestimmte wiederkehrende Klauseln. Das Verfassen, Überprüfen, Verbessern und Verarbeiten dieser Klauseln erfordert einschlägige Erfahrung. Zur Veranschaulichung:
- Exklusivitäts- und/oder Umgeheungsklauseln („circumvention“), die mit wettbewerbsrechtlichen Anforderungen, insbesondere in Vertriebsverträgen, kollidieren können;
- Freistellungsklauseln, die das Szenario vorsehen, dass einer der Vertragspartner (die „freigestellte Partei“) von einem Dritten im Zusammenhang mit der Rolle der freigestellten Partei im Rahmen des Vertrages haftbar gemacht wird, und die entsprechenden Verbindlichkeiten der freigestellten Partei auf die freigestellte Partei übertragen;
- Vertraulichkeitsklauseln, die, um praktikabel zu sein, praktikable Definitionen und Ausnahmen erfordern;
- Klauseln zum anwendbaren Recht und zur Beilegung von Streitigkeiten, die sicherstellen müssen, dass Streitigkeiten schnell, neutral und durchsetzbar gelöst werden können.
- „Sole Remedies“-Klauseln, die in Verträgen, die auf englischem oder amerikanischem Recht beruhen, häufig vorkommen. Diese Klauseln können problematisch sein, insbesondere insoweit, als sie sogar (ausdrücklich) angemessene Rechtsbehelfe ausschließen. Dies kann dazu führen, dass bestimmte Erfüllungs- und/oder Unterlassungsansprüche nicht mehr zur Verfügung stehen, wobei der Ausschluss solcher Ansprüche besonders kritisch sein kann, z.B. bei Vertraulichkeitsverletzungen.
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